Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AURELIA CONCEPT, Inh. Barbara Siggemann


I. Allgemeine Bestimmungen

  1. AURELIA CONCEPT berät den Eigentümer einer Immobilie dahingehend, wie das Objekt aufgrund von Verbesserungsvorschlägen nach einem erstellten Aktionsplan repräsentativer dargestellt werden könnte.
  2. AURELIA CONCEPT berät und unterstützt mit neuartigen Beratungsmodellen den Verkauf und den Kauf von Immobilien. Es wird durch AURELIA CONCEPT eine fach- und sachgerechte Leistung erbracht, die den Verkauf und den Kauf einer Immobilie zum zentralen Ziel hat.
  3. AURELIA CONCEPT berät und unterstützt mit dem neuartigen Vermietungsmodell den Vermieter von Wohnimmobilien und Gewerbeobjekten.
  4. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen AURELIA CONCEPT und dem Auftraggeber über die zu erbringenden Dienstleistungen.
  5. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von AURELIA CONCEPT gelten ausschließlich. AURELIA CONCEPT ist grundsätzlich berechtigt, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Individualvereinbarung inhaltlich abzuweichen. Hierfür ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung erforderlich.

II. Leistungen und Pflichten der Vertragspartner

  1. Auftrag
    1.1. Die Beauftragung von AURELIA CONCEPT zur Erbringung der angebotenen Dienstleistungen erfolgt durch den Auftraggeber in digitaler oder schriftlicher Form.
    1.2. Ein Auftrag an AURELIA CONCEPT kommt zustande, wenn der Firma vom Auftraggeber über die Website von AURELIA CONCEPT oder schriftlich ein Auftrag erteilt wurde. Der Auftraggeber schuldet AURELIA CONCEPT die in Ziff. IV geregelten Vergütungen für die in Ziff. II,2 beschriebenen Dienstleistungen.
    1.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Aufnahme des Immobilienangebotes durch AURELIA CONCEPT persönlich anwesend zu sein. Alternativ kann sich der Auftraggeber durch eine vom ihm bevollmächtigte Person vertreten lassen. Durch die Unterzeichnung des Aufnahmebogens übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die Richtigkeit der erfassten Daten und Informationen.
    1.4. AURELIA CONCEPT ist berechtigt, sich bei der Durchführung der angebotenen Leistungen der Dienste Dritter zu bedienen. Diese sind verpflichtet, ebenso wie AURELIA CONCEPT, dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verfügung gestellten Daten vertraulich behandelt werden.
    1.5. Der Auftraggeber ist gesetzlich verpflichtet zur vollständigen Auskunft über die zu verkaufende oder zu vermietende Immobilie. Insbesondere ist er verpflichtet über die Eigentumsverhältnisse, Besonderheiten der Immobilie, die bauliche Qualität sowie eventuelle Schäden und den eventuellen Käufer finanziell belastende Beschlüsse der Eigentümerversammlung Auskunft zu erteilen. Außerdem ist er verpflichtet, alle Handlungen, die AURELIA CONCEPT bei der Ausübung des erteilten Auftrages behindern können, zu unterlassen. AURELIA CONCEPT kann für keinen Schaden, der aus Missachtung dieses Absatzes resultiert, haftbar gemacht werden, egal in welcher Form dieser Schaden entsteht. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er bei einer Verletzung dieser Informationspflicht einem evtl. Käufer gegenüber zur Haftung verpflichtet sein kann.
    1.6. Der Auftraggeber hat das Recht, Anfragen weiterer Makler direkt an AURELIA CONCEPT zu verweisen. AURELIA CONCEPT ist verpflichtet, die Anfragen im Sinne dieser Vereinbarung zu bearbeiten.
    1.7. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, die Angaben im Immobilienaufnahmebogen, im Marktwertgutachten und auf der Internet-Datenseite zu überprüfen. Sollten Fehler oder falsche Daten aufgetreten sein, hat er diese Mängel unverzüglich an AURELIA CONCEPT zu melden. Der Auftraggeber stellt AURELIA CONCEPT von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verfehlung des Auftraggebers resultieren, seiner Verpflichtung nachzukommen.
  2. Leistungen
  3. Folgende Dienstleistungen werden von AURELIA CONCEPT für den Auftraggeber erbracht und sind nachfolgenden Beratungsmodellen und dem Vermietungsmodell zugeordnet:
    2.1 Das Leistungspaket HOME STAGING setzt sich entsprechend einer Erstberatung vor Ort wie folgt zusammen:
    • Vollständige Begehung der Immobilie (innen und außen)
    • Erstellung eines Aktionsplans für jedes Zimmer bzw. für den Gartenbereich mit detaillierten Vorschlägen zur Objektaufbesserung.
    2.2 Beratungsmodell für Verkäufer:
    • Besichtigung und Aufnahme der Objektimmobilien, Anfertigen von Fotos.
    • Erstellung eines Marktwertgutachtens.
    • Beratung und Festlegung des Angebotspreises mit dem Auftraggeber; dieser entscheidet selbst über den Angebotspreis, den er von dem Kaufinteressenten verlangt.
    • Erstellung eines Verkaufsexposés.
    • Zusammenstellung der Präsentationsmappe ( Exposé und 2 Verkaufsplakate).
    • Veröffentlichung des Angebotes im Internet und ggf. in den Printmedien. Soweit dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen, auf jeden Fall bei:
      • ImmobilienScout24.de und
      • Immonet.de
    • Bearbeitung von Interessentenanfragen incl. Vorabüberprüfung des Kaufinteressenten.
    • Vereinbarung von Besichtigungsterminen.
    • Nachbearbeitung von Besichtigungsterminen mit Käufer bzw. Verkäufer.
    • Datenübergabe an den Notar und Vorbereitung des Notartermins.
    2.3 Beratungsmodell für Kaufinteressenten:
    • Besichtigung und Aufnahme der Objektimmobilie, Anfertigen von Fotos.
    • Überprüfung der Verkaufsunterlagen des Verkäufers.
    • Einsichtnahme beim Grundbuchamt.
    • Erstellung eines Marktwertgutachtens.
      • Diese vorgenannten Dienstleistungen sind in der vom Kaufinteressenten zu entrichtenden Grundgebühr enthalten.
    • evtl. Erfassung von offensichtlichen Mängeln nebst Kostenermittlung.
    • Verhandlungen mit dem Verkäufer bzw. mit dem vom Verkäufer beauftragten Makler über das Kaufpreisangebot.
    • Erstellen eines Protokolls bei Einigung der Parteien.
    • Datenübergabe an den Notar und Vorbereitung des Notartermins.
      • Diese vorgenannten Dienstleistungen sind auf Erfolgshonorarbasis zu vergüten.
    2.4 Vermietungsmodell:
    • Aufnahme der Vermietungsimmobilie.
    • Erstellung eines Vermietungsexposés.
    • Veröffentlichung des Angebotes im Internet und ggf. in den Printmedien. Soweit dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen, auf jeden Fall bei:
      • ImmobilienScout24.de
      • Immonet.de
    • Führen einer Mietinteressentenkartei.
    2.5 Erläuternde Begriffsbestimmungen:
    Unter „marktgerechtem Wertgutachten“ ist die Marktwerteinschätzung des Immobilienobjektes zu verstehen. Anhand des Aufnahmebogens und unter Berücksichtigung der aktuellen Bodenrichtwerte, Baukosten und Altersabschreibung wird eine Immobilienbewertung erstellt. Diese Bewertung kann keine Verkehrswertermittlung im Sinne des Baugesetzbuches und der Werteverordnung sein. Dazu müsste das Objekt von einem öffentlich vereidigten Sachverständigen besichtigt und die erforderlichen Daten von ihm recherchiert werden. Dieser Sachverständige rechnet das Verkehrswertgutachten nach der HOAI ab. In der Regel liegen die Kosten für ein normales Einfamilienhaus bei ca. € 1.500.- bis € 2.000.- zzgl. MwSt. Mit unserem marktgerechten Wertgutachten bieten wir dem Auftraggeber eine preiswerte, schnelle und überschlägige Werteinschätzung seiner Immobilie, um einen marktgerechten Angebotspreis für den Verkäufer bzw. eine aussagekräftige Verhandlungsbasis für den Kaufinteressenten zur Verfügung zu stellen.

Dem Auftraggeber ist es freigestellt, dieses marktgerechte Wertgutachten an Dritte weiterzureichen, sofern der Auftraggeber diesem Dritten deutlich macht, dass AURELIA CONCEPT hinsichtlich des Marktwertgutachtens keinerlei Verantwortung gegenüber Dritten übernimmt.

AURELIA CONCEPT ist nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber berechtigt, dieses Marktwertgutachten Dritten zur Verfügung zu stellen.

III. Dauer und Beendigung des Vertrages

  1. Die Beauftragung von AURELIA CONCEPT erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sobald
    • die Immobilie veräußert bzw. vermietet wird oder
    • die Beauftragung durch den Auftraggeber ordentlich gekündigt wird oder
    • spätestens 12 Kalendermonate nach Vertragsabschluss
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  3. Dem Auftraggeber steht nach beendeter Objektaufnahme und Erstellung des Marktwertgutachtens ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zu. Dieses Kündigungsrecht muss durch den Auftraggeber binnen 10 Tagen nach dem Versendedatum des Marktwertgutachtens gegenüber AURELIA CONCEPT in schriftlicher oder elektronischer Form ausgeübt werden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zeitpunkt des Eingangs des Kündigungsschreibens bei AURELIA CONCEPT. Im Falle der rechtzeitigen Kündigung richten sich die Rechte des Auftraggebers nach Ziff. II,1.

IV. Vergütung

  1. . Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dienstleistungen gem. den Beratungsmodellen für Eigentümer (HOME STAGING), Verkäufer und Kaufinteressenten sowie dem Vermietungsmodell eine Vergütung zu zahlen. Diese richtet sich nach der beim Vertragsabschluss gültigen Honorartabelle der Firma AURELIA CONCEPT. Zu allen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu entrichten. Die aus dem Auftrag geschuldete Vergütung wird, wenn nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, nach erfolgter Angebotsaufnahme vor Ort fällig oder durch Benennung der Bankverbindung durch Lastschrifteinzug.
  2. Beendet der Auftraggeber den Dienstleistungsauftrag durch Sonderkündigung gemäß Ziff. III, 3 vorzeitig, so beträgt die Vergütung für die bereits erbrachten Dienstleistungen 60% des gesamten Vergütungsanspruchs zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und wird mit Zugang der Kündigung bei AURELIA CONCEPT fällig.
  3. Der Auftraggeber, welcher einen Auftrag pflichtwidrig kündigt, ist AURELIA CONCEPT zum Ersatz eines etwaig entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt auch, wenn AURELIA CONCEPT das Vertragsverhältnis aufgrund Verschuldens des Auftraggebers kündigt.
  4. Für den Fall, dass ein Auftrag durch mehr als eine Person erteilt wird, schulden diese den gesamten Vergütungsanspruch von AURELIA CONCEPT als Gesamtschuldner.

V. Haftungsbeschränkung

  1. Die Haftung von AURELIA CONCEPT auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig von AURELIA CONCEPT oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden. Auch haftet AURELIA CONCEPT bei Schäden, die aufgrund von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind. Weiterhin haftet AURELIA CONCEPT für bestimmte Eigenschaften von Leistungen, die ausdrücklich und schriftlich garantiert wurden. Auch schließt AURELIA CONCEPT eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nicht aus.
  2. AURELIA CONCEPT kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Immobilie in anderen als den von AURELIA CONCEPT ausgewählten und mit dem Auftraggeber abgestimmten Vermarktungsmedien unrichtig oder gar nicht aufgeführt ist.
  3. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen verfällt das Recht des Auftraggebers auf Schadensersatz gegenüber AURELIA CONCEPT in jedem Fall 12 Monate nach dem Vorfall, aufgrund dessen sich der Schaden mittelbar oder unmittelbar ergeben hat.

VI. Datenschutz

  1. AURELIA CONCEPT und der Auftraggeber verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Telemediengesetz(TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einzuhalten.
  2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten von AURELIA CONCEPT in dem durch den Vertragszweck vorgegebenen Rahmen erhoben, verarbeitet, genutzt und gespeichert werden.


VII. Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für Vollkaufleute für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Baden-Baden.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


VIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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